Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen, werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die dem Auftrag zugrunde liegenden Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus, insbesondere bei Materialpreissteigerungen, Steuer- und Frachttariferhöhungen sowie  Erhöhung von Soziallasten.
(4) Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen, gelten der Text der Bestellung oder der Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen vorrangig.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform, der Textform oder der Übermittlung mittels elektronischen Datenaustauschs (z.B. EDI). Unter Textform wird die Übermittlung per Telefax, Computerfax oder E-Mail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift gültig.
(2) Das in unserer Bestellung liegende Vertragsangebot kann vom Lieferanten nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden. Maßgeblich ist das Datum unserer Bestellung.
(3) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis sowie die angegebene Lieferzeit sind bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens bei Lieferanten. 
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. im Falle einer anderen vereinbarten Form in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
(5) Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung oder als Anlagen aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

§ 3 Lieferzeit

(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, besonders auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Sind Verzögerungen zu erwarten, z. B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Preise

(1) Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind dabei zu bevorzugen. 
(2) Soweit der Lieferant nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

§ 5 Bestellvorgaben, Zahlungsbedingungen

(1) Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Artikel-, Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der
(2) Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer
(3) Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
(4) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung der Liefergegenstände jeweils die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:
▪ Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)
▪ Ursprungsland
▪ Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
▪ Auf Anforderung: die Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises
(6) Rechnungen des Lieferanten müssen in zweifacher Ausfertigung sofort nach Lieferung eingereicht werden und haben außer unserer Bestellnummer das Datum der Bestellung zu tragen. Wir sind berechtigt, eine Rechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, zurückzuweisen. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit dem vollständigen Wareneingang aller Positionen, einschließlich mitbeauftragter Dokumente (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen u. ä.), keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.
(7) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Lieferung ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvorteilen.
(8) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Fristnicht beseitigt oder ist die Mangelbehebung endgültig gescheitert, sind wir außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern.
(3) Soweit die bestellte Ware an uns geliefert wird, werden wir die Ware unverzüglich hinsichtlich äußerlich erkennbarer Verpackungsschäden, Menge und Identität hin untersuchen und wenn sich ein Mangel im Laufe ordentlicher Verarbeitung bei uns zeigt, diesen innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung an uns dem Lieferanten anzeigen. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Mangel später zeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(4) Soweit die bestellte Ware direkt an einen Kunden von uns, der Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist, geliefert wird, ist dieser verpflichtet, uns die offensichtlichen Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Wir kommen unserer Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB gegenüber dem Lieferanten in diesem Fall dadurch nach, dass wir diese Mängelanzeige unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. In diesem Fall tritt die Verjährung unserer Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem unser Kunde seine 
Rechte gegenüber uns in verjährungshemmender Weise geltend macht.
Auch insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(5) Soweit die bestellte Ware direkt an einen Kunden von uns, der Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, geliefert wird, ist dieser nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. In diesem Fall kommen wir unserer Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB gegenüber dem Lieferanten dadurch nach, dass wir einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Monaten nach Ablieferung an den Kunden anzeigen.
(6) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichende Regelungen des Lieferanten bezüglich der Verjährungsfristen und dem Recht auf Schadensersatz werden von uns nicht anerkannt.

§ 7 Qualitätssicherung, Produktsicherheit

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.

§ 8 Regelungen zum Umwelt- Gesundheits- und Arbeitsschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich alle gesetzlichen Regelungen zum Umwelt- Gesundheits- und Arbeitsschutz einzuhalten und durch eine angemessene Organisation und einen angemessenen betrieblichen Umweltschutz die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt kontinuierlich zu reduzieren. 
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Mindestlohn Antidiskriminierungs- wie Gleichstellungsgesetzte und zur Beachtung der Richtlinien eines fairen und ethisch korrekten Umgangs miteinander innerhalb des eigenen Unternehmens und mit Geschäftspartnern.
(3) Der Lieferant ist im Bedarfsfall verpflichtet CP Tech, deren Kunden und den zuständigen Behörden Zutritt zu seinen Räumlichkeiten bzw. Betriebsstätten zu gewähren.

§ 9 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

§ 10 Eigentum

Das Eigentum der gelieferten Ware geht mit Übergabe der Ware auf CP Tech GmbH über. Etwaige Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gehen unter.

§ 11 Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.

Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte, stehen allein uns zu.

§ 12 Vertraulichkeit

Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material (siehe Ziffer 15) streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.

§ 13 Datenschutz

Jegliches Verarbeiten von personenbezogenen Daten von allen beteiligten Parteien erfolgt (wenn überhaupt) unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Die Parteien werden vor der Datenverarbeitung alle notwendigen Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen abschließen.

§ 14 Haftungsbeschränkung, Abtretungsverbot, Schlussbestimmungen

(1) Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit. 
(2) Der Haftungshöchstbetrag seitens der CP Tech GmbH zum Ausgleich von Schadenersatzansprüchen beträgt pro Kalenderjahr maximal 5.000.000,- €. Dieser Betrag ist als absolute Obergrenze der akzeptierten Haftung anzusehen und nicht generell als zugesicherter Haftungsumfang anzusehen. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine gesetzlich nicht beschränkbare Haftung, etwa aus Produkthaftung gegenüber Dritten, sowie die Haftung wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten seitens der CP Tech GmbH.
(3) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und den von CP Tech GmbH eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie Unterlieferanten.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Lebens- Körper- und Gesundheitsschäden.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(6) Als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird unser Geschäftssitz vereinbart.
(7) Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.
(8) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat.
(9) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 13 Erfordernis der Schriftform

(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Regelungen, die per E-Mail, Textnachricht oder mündlich getroffen werden, sind unwirksam, es sei denn, sie werden schriftlich bestätigt.
(2) Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst